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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung Mobiler-ICT-Karte
Nr. 99010020001014P 4.4
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Sie können den Antrag alternativ auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung.
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.