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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung Mobiler-ICT-Karte

Nr. 99010020001014
P 4.4

§ 19b AufenthG

§ 19b AufenthG

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Sie können den Antrag alternativ auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie

  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung.
  • in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

zuständige Behörde