Diskussion um Hebesatzsatzung: Bürgermeister und Kämmerin warnen vor Konsequenzen
Eisenhüttenstadt. In der vergangenen Sitzung des Ausschusses für Petition, Ordnung, Recht und Sicherheit sowie des Hauptausschusses stand die Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuer im Fokus der Beratung. Trotz ausführlicher Diskussionen wurde der Beschlussvorlage zur Satzung im Hauptausschuss mehrheitlich nicht gefolgt.
Die Stadtverwaltung legte den Stadtverordneten zwei Varianten zur Gestaltung der Hebesätze vor, beeinflusst von der gebotenen Aufkommensneutralität als dem erklärtem Ziel der Grundsteuerreform.
Um etwaige Belastungsverschiebungen zu steuern, empfahl die Verwaltung die Variante 2, die aus ihrer Sicht eine ausgewogene Lösung zur Sicherung der mit dem Haushalt 2025 beschlossenen städtischen Finanzen darstellt.
So wird bei dieser Variante von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Hebesatz für die Gewerbesteuer zu erhöhen und diese Erhöhung bei der Bestimmung des Hebesatzes der Grundsteuer B auszugleichen.
Das würde bedeuten, dass für die Grundsteuer B ein Hebesatz gewählt wird, der sich auf die Eigentümer und Mieter von Wohngrundstücken nicht so einschneidendauswirkt, als es das Transparenzregister ausweist und dafür im Gegenzug den Hebesatz für die Gewerbesteuer erhöht wird. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die der Stadt vorliegenden Grundsteuermessbescheide für Geschäftsgrundstücke durch die Grundsteuerreform im Vergleich zu Wohngrundstücken überproportional entlastet werden.
Die von der Verwaltung vorgeschlagene Variante gewährleistet eine gewisse Steuergerechtigkeit unter dem Aspekt der Aufkommensneutralität und federt für die Eigentümer und Mieter von Wohngrundstücken die drastische Erhöhung ab.
„Wir müssen diese Entscheidung gemeinsam verantwortungsvoll treffen und Privatgrundstückseigentümer entlasten, bei der Gewerbesteuer jedoch mit Augenmaß vorgehen.“, betonte Frank Balzer in der Sitzung des Hauptausschusses gegenüber den Stadtverordneten. Kämmerin Ines Müller warnte derweil vor den Konsequenzen, die bei einem Nichtzustandekommen eines Beschlusses folgen würden: „Ich brauche spätestens bis zum 30. Juni einen Beschluss, da wir zwingend verpflichtet sind, neue Hebesatzsätze zu bestimmen. Die alten Hebesätze dürfen wir per Gesetz nicht mehr heranziehen.“ Anderweitig könnte aufgrund der fehlenden Einnahmen eine Haushaltssperre drohen.
