Sprungziele
Seiteninhalt
17.07.2020

Änderungen zu Miet- und Pachtverträgen
für Garagen und Pkw-Stellplätze

Eisenhüttenstadt. Die Stadt Eisenhüttenstadt versendet derzeit Änderungskündigungen an zirka 2700 Mieter und Pächter von Garagen. Die geschieht zeitlich gestaffelt. Hier bietet die Stadtverwaltung an, dass die Verträge zu einem geänderten Entgelt fortgesetzt werden.

Dies ist notwendig, da aktuelle Gesetzesänderungen des Bundes im Umsatzsteuerrecht fordern, dass künftig auf Garagen und Pkw-Stellflächen eine Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den Miet- und Pachtzinsen erhoben werden müssen. Das Gesetz schreibt dies vor. Diese Umsatzsteuer ist durch die Stadt Eisenhüttenstadt vollständig an das Finanzamt abzuführen. Das bedeutet, dass die Stadt Eisenhüttenstadt die von den Garagennutzern zu tragende Erhöhung direkt und in voller Höhe weiterleitet und selbst keine höheren Einnahmen als zuvor erzielt.

Betroffene Mieter und Pächter erhalten entsprechende Vereinbarungen zur Vertragsänderung jetzt zugeschickt. Möchten die Mieter und Pächter ihre Garagen zu den geänderten Bedingungen - Miete oder Pacht zuzüglich der jetzt zu erhebenden Umsatzsteuer - weiterhin nutzen, können sie dies mit ihrer Unterschrift unter die Vereinbarung bekunden. Ist dies nicht der Fall, dann muss die Stadt gezwungenermaßen das bestehende Vertragsverhältnis kündigen. Auch das sieht leider das Gesetz so vor. Eine fristgerechte Rücksendung sollten die Betroffenen deshalb unbedingt beachten, da ansonsten ordentliche Kündigungen der Verträge wirksam werden, das Vertragsverhältnis endet sowie die Garagen an die Stadt Eisenhüttenstadt als Grundstückseigentümer zurückgehen. In diesem Fall bestehen terminliche und vertragsgemäße Verpflichtungen für den Garagennutzer.

Alle Änderungskündigungen werden den Bürgen als Einschreiben mit Rückschein zugesendet. Warum passiert das auf diesem Wege? Es ist die übliche Zustellung von Vertragsunterlagen, damit beide Vertragspartner einen Nachweis darüber haben, dass alles fristgerecht und ordentlich zugestellt worden ist und beide die aktuellsten Unterlagen haben.

Die Vermietung und Verpachtung von Garagen und Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen an Privatpersonen durch die Stadt unterliegt zukünftig der Gesetzesänderung der Umsatzsteuer nach Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes (v2015 vom 02.11.2015, BGBl. I, S. 1834). Die gesetzliche Regelung tritt zum 1. Januar 2021 für die Mietverträge und zum 01. Januar 2022 für Pachtverträge in Kraft.

Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, dass aufgrund der erheblichen Anzahl von zu bearbeitenden Verträgen die telefonische Erreichbarkeit der Bearbeiterin für Rückfragen nicht immer sofort möglich ist.

Michael Reichl,
Fachbereichsleiter Stadtentwicklung