Sprungziele
Seiteninhalt

Ausgleichsbeträge

ALLGEMEINES
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgte am 20.10.1993 durch öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eisenhüttenstadt. Im gesamten Sanierungsgebiet, in der Nachbarschaft und/oder sogar auf dem eigenen Grundstück wurden seitdem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt und städtebauliche Missstände beseitigt. Straßen, Wege und Plätze wurden altstadtgerecht umgestaltet, sich einfügende Neubauten errichtet und ältere Gebäude modernisiert. Die Qualität der Lebens- und Arbeitsbedingungen im gesamten Sanierungsgebiet hat sich durch diese Maßnahmen deutlich verbessert. Dafür standen Fördermittel von Bund, Land und Kommune zur Verfügung.
Wesentliche Zielstellungen des Sanierungsprozesses konnten erreicht werden. Das heißt aber auch wiederum, dass das Stadtsanierungsverfahren Eisenhüttenstadt „Fürstenberg“ nun bald vor dem Abschluss steht, die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes wird zum Ende des Jahres  2021 aufgehoben werden. Als Abschluss der Sanierung gilt der Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebietes.


WERTABSCHÖPFUNG
Das Baugesetzbuch, im weiteren BauGB genannt, schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Grundstückseigentümer zum Abschluss der Sanierung die durch die Sanierung erfahrene Wertschöpfung in Form von Bodenwertbeeinflussungen zu einem Teil wieder an die Fördermittelgeber „zurückgeben“ sollen, wenn sich nachweisen lässt, dass sich die Stadtsanierung mit den Einzelmaßnahmen auf die Bodenwerte ausgewirkt hat. Die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (darauf begründet sich der sogenannte Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (daraus resultiert der sogenannte Endwert). Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um eine Kostenbeteiligung sondern um eine Wertabschöpfung handelt. Diese Regelung ergibt sich aus § 154 BauGB. Dafür entfällt in Sanierungsgebieten die sonst übliche Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.


WEN BETRIFFT ES?
Ausgleichspflichtiger ist gem. § 154 Absatz 1 BauGB derjenige, der zum Zeitpunkt der freiwilligen Ablösung oder zum Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses der Sanierung Grundstückseigentümer ist. Mehrere Ausgleichspflichtige haften als Gesamtschuldner, Bruchteilseigentümer jedoch nur entsprechend ihrer Anteile. Der Gesetzgeber schreibt die Erhebung der Ausgleichsbeträge nach Abschluss der Sanierung per Bescheid an die Eigentümer vor. Er räumt aber gleichzeitig die Möglichkeit einer frühzeitigen und freiwilligen Ablösung durch die Eigentümer vor dem offiziellen Sanierungsende ein. Dabei besteht der Vorteil für die Eigentümer darin, dass das eingenommene Geld noch vor Ort während des andauernden Sanierungsprozesses für weitere Aufwertungsmaßnahmen eingesetzt werden kann.
Von der vorzeitigen Ablöse haben circa 50 % der Eigentümer Gebrauch gemacht, vielen Dank an dieser Stelle für Ihr Engagement!