Sprungziele
Seiteninhalt

Bauen in Eisenhüttenstadt

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO (Brandenburgische Bauordnung) einer Baugenehmigung. Der Antrag auf Baugenehmigung ist zusammen mit den von einem Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) anzufertigenden Bauvorlagen (amtlicher Lageplan, Grundrisse usw.) bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree in Beeskow zu stellen.

Nach Eingang des Bauantrages und der Bauvorlagen werden diese auf Vollständigkeit geprüft. Fehlende Bauvorlagen werden nachgefordert und sind innerhalb einer angemessenen Frist nachzuliefern. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, beginnt die Untere Bauaufsichtsbehörde mit dem Baugenehmigungsverfahren. Im Zuge dessen werden die erforderlichen Stellungnahmen weiterer Behörden eingeholt, deren Zustimmung und Einvernehmen für das Vorhaben notwendig sind. In der Regel sind somit alle erforderlichen Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten. Man spricht hierbei von einer Konzentrationswirkung der Baugenehmigung. Nach etwa 3 Monaten erhalten Sie Ihre Baugenehmigung und dürfen mit der Bauausführung beginnen.

Für den Bau eines Einfamilienhauses im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und bei Einhaltung der Festsetzungen, besteht die Möglichkeit des Bauanzeigeverfahrens. Auch hierfür benötigen Sie neben dem Antrag auf Bauanzeige die erforderlichen Bauvorlagen, welche durch einen Entwurfsverfasser anzufertigen sind. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach bestätigtem Eingang der Unterlagen keine schriftliche Untersagung des Vorhabens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, können Sie mit der Bauausführung beginnen.

Baugenehmigung und Bauanzeige sind zusammen mit den Bauvorlagen auch nach Abschluss der Baumaßnahme durch den Bauherren aufzubewahren.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Bestimmte Bauvorhaben sind, abhängig von ihrer Größe und der Zugehörigkeit des Grundstückes zu den drei Gebietskategorien (Bebauungsplangebiet, Innen- und Außenbereich), gemäß § 61 BbgBO genehmigungsfrei. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Anlagen:

  • Gerätehäuser bis 75 Kubikmeter,
  • Garagen und Carports auf dem Wohngrundstück bis 50 m² bzw. 100 m² (Bebauungsplangebiet),
  • Einfriedungen, Mauern und Zäune bis max. 1,99 m Höhe,
  • Gartenlauben mit Freisitz in Dauerkleingartenanlagen bis 24 m²,
  • Brunnen und Becken auf dem Wohngrundstück bis 100 Kubikmeter,
  • Werbeanlagen bis 2,5 m² Ansichtsfläche.

Jedoch müssen Sie auch bei der Errichtung genehmigungsfreier Anlagen auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z.B. das Bauordnungsrecht, das Denkmalrecht oder die Festsetzungen von Bebauungsplänen, achten. Insbesondere auf:

  • Grenzbebauung und Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BbgBO),
  • zulässiger Grad der Versiegelung (GRZ),
  • Festsetzungen zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche,
  • gesonderte Flächen zur Errichtung von Nebenanlagen und Garagen,
  • unterschiedliche Grundstücksnutzungen (Bauland und Grünfläche),
  • Innenbereich/Außenbereich (v. a. bei Siedlungsrandlagen).

Mitunter ist es daher nötig, dass Sie auch für eine genehmigungsfreie Anlage eine Zulassung benötigen. Mit Ausnahme des Bauordnungsrechtes liegt die Zuständigkeit hierfür nicht bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, sondern gem. § 58 Abs. 6 BbgBO, als amtsfreie Gemeinde, bei der Stadt Eisenhüttenstadt, Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau.

Beispiel: Die Errichtung einer genehmigungsfreien, grenzständigen Garage im Bebauungsplangebiet führt dazu, dass sowohl der zulässige Grad der Versiegelung (GRZ) überschritten wird, als auch aufgrund bereits bestehender Bauten die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Die Errichtung der Garage ist weiterhin genehmigungsfrei, jedoch benötigt der Grundstückseigentümer nun eine Zulassung für die Überschreitung der GRZ durch die Stadt Eisenhüttenstadt. Darüber hinaus benötigt er eine weitere Zulassung aufgrund der Abstandsflächen, welche seine Garage auf dem Nachbargrundstück erzeugt von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree.

Vor Baubeginn sollten Sie sich daher informieren, ob Ihr geplantes Vorhaben eine Zulassung benötigt. Insbesondere Bauwillige deren Grundstücke sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder in Siedlungsrandlagen befinden, sind hierzu angehalten.

Als Antragsteller tragen Sie die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es sollte daher auch in Ihrem Interesse liegen dem Verfahren durch Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorzubeugen. Gerne beraten wir Sie bei einem gemeinsamen Gespräch im Rathaus.

Für errichtete genehmigungsfreie Vorhaben ohne notwendige Zulassung wird seitens der Stadt ein Verfahren eingeleitet, dessen Kosten ebenfalls der Grundstückseigentümer zu tragen hat. Mitunter führt dieses Verfahren zu einer Nutzungsuntersagung und einem Rückbaugebot der baulichen Anlage.

Sanierungsgebiet und Denkmalbereich

Befindet sich Ihr Grundstück im Sanierungsgebiet und/oder im Denkmalbereich, so benötigen Sie für die Errichtung, Änderung, Abriss und Nutzungsänderungen eine sanierungsrechtliche Genehmigung und/oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis.

Weitere Informationen finden Sie in den Sanierungszielen.