Seiteninhalt
Untere Straßenverkehrsbehörde
P 6Untere Straßenverkehrsbehörde
Aufgaben
Die Straßenverkehrsbehörde ist in erster Linie für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig.
Sie hat den Verkehr mit den Mitteln der StVO durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu lenken und zu ordnen. Ziele sind die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf allen öffentlichen Verkehrsflächen in Eisenhüttenstadt. Die Straßenverkehrsbehörde erteilt
- Anordnungen,
- Ausnahmegenehmigungen und
- Erlaubnisse
nach der StVO.
1. Veranstaltungen gemäß § 29 (2) StVO
2. Verkehrsrechtliche Anordnungen gemäß § 45 (1) StVO zum Einrichten von
Haltverbotsstrecken bei Wohnungsumzügen
- Antrag
3. Verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 (1) i. V. m. § 45 (6)
StVO zum Einrichten von Arbeitsstellen
4. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 1, 3 StVO zum Befahren von
und Parken auf Gehwegen bzw. in Fußgängerbereichen
- Antrag
5. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1)
Nr. 3, 4 b, 11 StVO von Halt- und Parkvorschriften
6. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 5 b von den Vorschriften
über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von
Schutzhelmen
- Antrag
7. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 7 StVO vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot
- Antrag
8. Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 (1) Nr. 8 StVO vom Verbot, Hindernisse
auf die Straße zu bringen
9. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 9 StVO von den Verboten,
Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
10. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 StVO zum Befahren gesperrter
Straßen
- Antrag
11. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 StVO zur Bewilligung von
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
12. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 StVO zur Bewilligung von
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
- Antrag